Beschwerde gegen Entscheid über berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht eingetreten wegen unzureichender Begründung und Fehlens der Grundvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 09.06.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_338/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2023 ein, mit dem diesem die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verweigert worden war. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass mangels Eingliederungsfähigkeit kein massgebender Eingliederungserfolg möglich sei und daher die Grundvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG fehle. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei wiederhergestellt, ohne jedoch konkret auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz einzugehen oder eine qualifizierte Sachverhaltsbeanstandung vorzubringen. Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig ist.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es stellte fest, dass die Beschwerdebegründung unzureichend ist, weil der Beschwerdeführer nicht konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht und nicht darlegt, worin eine Verletzung von Bundesrecht bestehen soll – insbesondere fehlt jede qualifizierte Beanstandung der Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder eine Darlegung eines Rechtsfehlers im Sinne von Art. 95 BGG. Die Vorinstanz hatte aufgrund der medizinischen Aktenlage – unter anderem des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Januar 2014, des Berichts des behandelnden Psychiaters vom 6. August 2019 sowie der Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 7. April 2020 und 10. Februar 2021 – festgestellt, dass keine berufliche Massnahme die nicht vorhandene Eingliederungsfähigkeit verbessern könne; damit fehle bereits die Grundvoraussetzung des massgebenden Eingliederungserfolgs gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG. Auch die vor Bundesgericht eingereichten Arbeits- und Leistungsrapporte vermögen an dieser Unzulängigkeit nichts zu ändern, soweit sie nicht ohnehin als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu werten sind. Deshalb war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG verzichtet. Ein möglicher Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos erachtet.
Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Beschwerdebegründung im Sozialversicherungsverfahren: Eine rein appellatorische Kritik oder bloße Behauptungen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit genügen nicht; vielmehr muss konkret und gedrängt dargelegt werden, inwiefern die Vorinstanz sachlich unzutreffend oder rechtlich fehlerhaft entschieden hat. Sie bestätigt zudem die zentrale Bedeutung der Grundvoraussetzung des Eingliederungserfolgs nach Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG als materielle Hürde für jede berufliche Eingliederungsmassnahme.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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