Versicherter beantragt Invalidenrente wegen anhaltender somatoformer Schmerzstörung: Kein versicherter Gesundheitsschaden nachgewiesen, Rentenanspruch abgelehnt (Art. 4 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 27.10.2017
- Geschäftsnummer
- 9C_337/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK Art. 4 IVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter erhob Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, welcher dessen Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob beim Versicherten ein versicherter Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliegt, insbesondere ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit invalidisierender Wirkung diagnostiziert werden kann. Der Versicherte machte geltend, sein Gesundheitszustand sei falsch ermittelt und seine Arbeitsfähigkeit unzutreffend festgelegt worden; zudem beantragte er die Einholung eines Gerichtsgutachtens.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass sämtliche medizinischen Gutachten – sowohl jene der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH vom 31. März 2009, der Medizinischen Abklärungsstelle vom 29. November 2012 als auch jenes der Fachärzte Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ vom 3. März 2014 – eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausschlossen. Vielmehr ergaben die Begutachtungen wiederholt Hinweise auf eingeschränkte Beschwerdenvalidität und aggravatorisches Verhalten, etwa bei körperlichen Belastungstests in der Rheumaklinik G.________ vom 12. bis 29. August 2003, bei der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. L.________ am 10. Mai 2012 sowie bei der psychiatrischen Einschätzung durch Dr. med. H.________. Die Experten Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ konnten zwar nicht mit ausreichender Sicherheit ausschliessen, dass neben symptomverdeutlichenden Anteilen auch eine klinisch relevante psychiatrische Kernsymptomatik bestehe, hielten aber unzweifelhafte klinische Hinweise auf ein instrumentalisierendes Verhalten fest. Damit stand fest, dass im psychosomatischen Bereich kein versicherter Gesundheitsschaden gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt. Auch in somatischer Hinsicht wurde lediglich eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition als zumutbar erachtet, was zu einem Invaliditätsgrad von 23 % führte – ein Wert, der nach Art. 4 Abs. 1 IVG keinen Rentenanspruch auslöst. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG), und die Rüge der Willkür war ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Berichte behandelnder Ärzte, insbesondere der Psychiatrischen Klinik M.________, waren mit Vorbehalt zu würdigen, da sie auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen (Art. 61 lit. c ATSG). Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Entscheidung bestätigt die strenge Anwendung des Beweisstandards bei Verdacht auf Aggravation und unterstreicht die Bedeutung einer gesamthaften Prüfung aller medizinischen Gutachten im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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