Versicherte verliert Arbeitsstelle gesundheitsbedingt im Oktober 2020: Einkommenswegfall führt zu anspruchserheblicher erwerblicher Änderung und damit zu Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 24.11.2022
- Geschäftsnummer
- 9C_279/2022
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022, mit dem dieses die Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2021 aufhob und feststellte, dass die Versicherte ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe. Die IV-Stelle rügte, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es einen erwerblichen Revisionsgrund bejaht und den Invaliditätsgrad unter Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelt habe. Sie argumentierte insbesondere, die Annahme einer Frühpensionierung sei unbegründet und die Anwendung der Lohnstrukturerhebungstabelle TA1 statt T17 sei fehlerhaft. Die Versicherte schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigte das Urteil des kantonalen Gerichts, welches der Versicherten ab 1. Januar 2021 eine Viertelsrente zusprach. Der Ausschluss der Arbeitsstelle per 1. Oktober 2020 war gesundheitsbedingt und führte zu einem Einkommenswegfall, der als revisionsrechtlich relevante erwerbliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG (hier analog angewandt) anzusehen ist. Damit war eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs geboten. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG wurde das Valideneinkommen mit Fr. 96'919.– auf Grundlage des zuletzt erzielten Lohns bei der B.________ und der Nominallohnentwicklung festgestellt. Das Invalideneinkommen wurde mit Fr. 56'435.– auf Grundlage der Lohnstrukturerhebungstabelle TA1, Ziffer 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen), Kompetenzniveau 2, Frauen, LSE 2018, bei einem zumutbaren Pensum von 80 % ermittelt. Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 41,8 % und damit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Einwände der IV-Stelle gegen die Wahl der Tabelle TA1 waren nicht geeignet, die tabellarische Einordnung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, da sie nicht aufzeigen konnten, dass die Tabelle T17 eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht hätte; zudem berücksichtigte die Vorinstanz mit der Sparte „Grundstücks- und Wohnungswesen“ gezielt die letzte Tätigkeit der Versicherten. Auch der Hinweis auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ änderte nichts daran, da die IV-Stelle nicht darlegte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen vorlägen. Die IV-Stelle trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und hat die Versicherte mit Fr. 500.– für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung. Die Entscheidung klärt, dass ein gesundheitsbedingter Einkommenswegfall auch ohne formale Frühpensionierung einen erwerblichen Revisionsgrund darstellt und dass die Wahl der Lohnstrukturerhebungstabelle im Einzelfall anhand der konkreten beruflichen Situation und der realistischen Wiedereingliederungsperspektive zu erfolgen hat.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherter meldet Rückfall nach Unfall vom 14. März 2010: Kein Rentenanspruch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 16 ATSG)
- Psychologin mit 60%-Pensum im Spital und 40%-selbstständiger Tätigkeit ohne UVG-Versicherung: Invalidenrente von 30 % zugesprochen, Hochrechnung des Valideneinkommens auf Vollzeitpensum rechtmässig (Art. 16 ATSG)
- Invalidenversicherung: Rückweisung wegen mangelhafter Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachtens mit abweichenden medizinischen Meinungen (Art. 61 lit. c ATSG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Invalidenrente wegen psychischer Störung wird nach Aggravationsfeststellung durch SMAB-Gutachten aufgehoben: Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Mitwirkungsverweigerung (Art. 43 Abs. 3 ATSG)
- Versicherter mit rezidivierender Depression und Agoraphobie erhält halbe Invalidenrente trotz Therapiepotentials: vorläufige Erwerbsunfähigkeit bei komplexem Behandlungskonzept anerkannt (Art. 7 Abs. 1 ATSG)
- Versicherter beantragt höhere Invalidenrente nach Polytrauma und Sturzverletzung: Kausalzusammenhang zwischen Unfällen und psychischem Leiden verneint, Endzustand per 31. Mai 2022 festgestellt (Art. 16 ATSG)
- Versicherter mit Herzinfarkt, Asthma und Adipositas beantragt Rentenerhöhung auf mindestens 50 %: Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2013, Revision abgelehnt (Art. 16 ATSG)