Versicherungsberater mit Darmkrebs, Fallfuss und Beinbruch erhält keine Invalidenrente: Invaliditätsgrad von 36 % bleibt unter der Schwelle von 40 % (Art. 16 ATSG)
- Datum
- 25.05.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_844/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 28 IVG
Zusammenfassung
Ein Versicherungsberater beantragte bei der Invalidenversicherung eine Invalidenrente wegen Darmkrebs, Fallfuss sowie Schien- und Wadenbeinbruch. Die IV-Stelle Glarus verneinte den Anspruch mit der Begründung, der Versicherte sei seit dem 1. Januar 2014 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen und erfülle daher das Wartejahr nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus bestätigte dies nach Einholung eines medizinischen Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz, das eine Leistungsminderung von 20 bis 30 % in einer gesundheitsangepassten Erwerbstätigkeit feststellte, aber eine zumutbare Ausübung seines angestammten Berufs mit 50 % Pensum bestätigte. Der Versicherte legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente oder alternativ eine unabhängige medizinische Begutachtung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der festgestellte Invaliditätsgrad von 36 % den gesetzlichen Schwellenwert von 40 % gemäss Art. 16 ATSG nicht erreicht und daher kein Anspruch auf Invalidenrente besteht.
Zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ging das kantonale Gericht vom Durchschnitt der Löhne des Versicherten als Versicherungsberater in den Jahren 2006 bis 2012 (Fr. 77'466.57) aus; der Beschwerdeführer machte keine konkreten Einwände gegen diese Berechnung, und die neu vorgelegten Lohnausweise für die Steuererklärung der Arbeitgeberin waren als unzulässige neue Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht verwertbar. Das hypothetische Invalideneinkommen wurde auf Grundlage der Lohnstrukturerhebung 2012 (Kompetenzniveau 2) berechnet und um die ärztlich festgestellte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 25 % herabgesetzt, was zu einem Betrag von Fr. 49'586.51 führte. Ein zusätzlicher Abzug gemäss BGE 126 V 76 war nicht gerechtfertigt, weil die gesundheitlichen Einschränkungen – insbesondere die gastroenterologischen Probleme mit häufigem Stuhlgang und die Gehbehinderung auf über 300 Meter – bereits vollständig in der 25%-igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt waren. Auch das fortgeschrittene Alter des Versicherten (geboren 1958) rechtfertigte keinen weiteren Abzug, da die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 75 % für Erwerbstätigkeiten im Kompetenzniveau 2 der LSE 2012 keine nachteilige Auswirkung auf den mutmasslichen Lohn hat. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwertbar sei, und benannte kein Aktenstück, das diese Behauptung belegen könnte.
Die Entscheidung beruht auf Art. 16 ATSG als maßgeblichem Träger der materiellen Prüfung des Invaliditätsgrades, ergänzt durch die Verfahrensnormen Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG (Sachverhaltsfeststellung und Korrektur), Art. 42 Abs. 1 BGG (Prüfungsumfang), Art. 95 BGG (Rechtsverletzungsbegriff), Art. 99 Abs. 1 BGG (Verbot neuer Beweismittel), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtswissen) sowie Art. 66 Abs. 1 BGG (Kostenfolge). Zusätzlich wurden die Rechtsprechungsnormen BGE 126 V 76 und BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 / BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 als entscheidungstragende Rechtsprechung herangezogen.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des 40-%-Schwellenwerts für die Invalidenrente bestätigt und klärt, dass ein Abzug gemäss BGE 126 V 76 nur dann zulässig ist, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht bereits in der allgemeinen Arbeitsunfähigkeitsrate enthalten sind – hier war dies der Fall.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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