Versicherter beantragt Revision der halben Invalidenrente infolge gesundheitlicher Verschlechterung: MEDAS-Gutachten attestiert Verbesserung, Invaliditätsgrad von 31 % reicht nicht für Rentenanspruch (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 20.03.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_778/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter, der seit 2012 eine halbe Invalidenrente bezog, beantragte 2015 eine Revision infolge gesundheitlicher Verschlechterung. Die IV-Stelle hob die Rente 2017 aufgrund eines MEDAS-Gutachtens vom März 2016 auf, das eine Verbesserung seines Gesundheitszustands feststellte. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Er brachte neue ärztliche Berichte vor und beantragte einen zweiten Schriftenwechsel.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das MEDAS-Gutachten vom 11. März 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten festgestellt hatte – insbesondere eine Reduktion der täglichen Morphindosis von 100 mg auf 2.747 mg und eine Abnahme der Schmerzsymptomatik – und damit einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründete. Die Vorinstanz hatte daraufhin korrekt einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt, indem sie das Valideneinkommen von Fr. 86'878.55 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 59'959.35 verglich und dabei eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit zugrunde legte; dieser Grad reicht nicht für einen Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG. Die neuen ärztlichen Berichte vom 18. September 2018 und 10. November 2018 waren unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, weil sie sich entweder auf einen nicht massgeblichen Zeitpunkt (September 2018 statt Juni 2017) bezogen oder bereits im kantonalen Verfahren strittig gewesen waren. Der Antrag auf zweiten Schriftenwechsel wurde abgelehnt, da das Bundesgericht die Einholung von Stellungnahmen nicht für erforderlich erachtete und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die neue Rechtsvertreterin bei der Beschwerdeeinreichung nicht über alle massgeblichen Akten verfügt hätte. Der Versicherte legte zudem keine substantiierte Darlegung vor, warum die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit sozial-praktisch unzumutbar oder gesellschaftlich untragbar sei, wie er gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG geltend machte. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Novenregel im letztinstanzlichen Verfahren unterstreicht und klarmacht, dass ein bloßer Hinweis auf mögliche Gefährdung ohne konkrete Darlegung der gesundheitlichen Risiken nicht ausreicht, um die Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu bestreiten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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