Gesetzesartikel
Art. 2 AVIG – Beitragspflicht
4 Entscheide, in denen Art. 2 AVIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Angestellte einer britischen Firma mit nur einer Mitarbeiterin in der Schweiz hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, weil die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat gilt (Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Deutsches Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter in der Schweiz beantragt Kurzarbeitsentschädigung: Anspruch abgelehnt, weil kein Betrieb in der Schweiz besteht (Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG)
- Lohnnachzahlung für 2017 erfolgt 2018 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Beitragspflicht richtet sich nach Bestimmungsjahr, ALV-Beitragssatz von 1 % (Art. 3 Abs. 2 AVIG)
- Aktionäre einer landwirtschaftlichen Familien-AG mit festem Barlohn unterliegen der Beitragspflicht für Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen (Art. 2 Abs. 1 AVIG, Art. 18 Abs. 1 FLG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.