Beschwerdeführer beantragt Sozialhilfeleistung für Geburtstagsfeiern: Keine qualifizierte Rüge zur Grundrechtsverletzung, Beschwerde nicht zugelassen (Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 11.01.2023
- Geschäftsnummer
- 8C 743/2022
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen ein kantonales Urteil, das ihm eine jährliche situationsbedingte Leistung (SIL) für wiederkehrende Geburtstagsfeiern verweigert hatte. Er berief sich auf mehrere Grundrechte der Bundesverfassung, darunter Menschenwürde, Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot und Recht auf Hilfe in Notlagen. Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an Form und Begründung genügte und ob sie einen zulässigen Beschwerdegrund geltend machte. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob die Vorinstanz die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt habe und ob die Beschwerdeformalitäten eingehalten seien.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese den gesetzlichen Anforderungen an Begehren und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügte und insbesondere die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG verletzte: Der Beschwerdeführer nannte zwar Art. 7 BV (Menschenwürde), Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit), Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) und Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen), legte aber nicht konkret und detailliert dar, inwiefern das kantonale Urteil vom 16. November 2022 diese Rechte verletzt haben sollte. Das kantonale Gericht hatte umfassend begründet, dass Geburtstagskosten grundsätzlich aus dem Grundbedarf zu decken seien und die Behörde bei SIL für familiäre Feiern über ein nicht rechtsmissbräuchliches oder willkürliches Ermessen verfüge. Da somit kein gültiges Rechtsmittel vorlag, war nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise verzichtete das Gericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der qualifizierten Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen in Sozialhilfesachen und die Konsequenz einer formal unzureichenden Beschwerdebegründung.
Regeste
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls – Betreibung fällt durch Auflösung der Schuldnerin dahin, Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- Schuldner verlangt Berücksichtigung vergangener krankheitsbedingter Selbstbehalte bei laufender Lohnpfändung: Beschwerde nicht hinreichend begründet, kein Eintritt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Indischer Staatsangehöriger nach Scheidungsbeginn und Ehezerfall ohne Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Schweizer Ehefrau (Art. 42 AIG)
- Beschwerde gegen negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wird mangels ausreichender Begründung nicht erhört (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Aktionär erhält Darlehen von seiner eigenen AG: Teilweise Simulation festgestellt, nur der Zuwachs von 2021 ist als geldwerte Leistung steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Arbeitgeberin kündigt Betriebsleiter nach 2 Jahren: Anspruch auf variable Entschädigung trotz fehlender Zielvereinbarungen durch Vertragsauslegung und Lückenfüllung (Art. 18 OR, Art. 322d OR)
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)
- Beschwerdeführerin reicht unzureichend begründete Beschwerde gegen Leistungseinstellung in der Unfallversicherung ein: Bundesgericht tritt nicht in vereinfachtem Verfahren ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)