Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Arbeitslose wird wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch am 15. September 2020 in der Anspruchsberechtigung auf acht Taggelder eingestellt: Beschwerde beim Bundesgericht nicht zugelassen, weil keine konkrete Auseinandersetzung mit vorinstanzlicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG)

Datum
28.10.2021
Geschäftsnummer
8C_708/2021
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Eine Arbeitslose wandte sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das die Einstellung ihrer Anspruchsberechtigung auf acht Taggelder bestätigt hatte. Die Einstellung beruhte auf ihrem unentschuldigten Fernbleiben vom Beratungsgespräch am 15. September 2020 sowie auf einer früheren Pflichtverletzung innerhalb der letzten zwei Jahre. Die Beschwerdeführerin legte im Bundesgericht den Geschehensablauf aus ihrer Sicht dar, machte aber keine konkreten Einwände gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zur fehlenden nachträglichen Entschuldigung oder zur Rechtsanwendung. Die Parteien stritten darüber, ob die Beschwerde zulässig war.

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

Der Präsident des Bundesgerichts begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin sich nicht konkret mit den für das vorinstanzliche Urteil massgeblichen Erwägungen auseinandergesetzt habe, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG verlange; eine rein appellatorische Kritik genüge nicht. Die Vorinstanz hatte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung insbesondere darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2020 unentschuldigt vom Beratungsgespräch ferngeblieben sei und innerhalb der letzten zwei Jahre bereits wegen anderer Pflichtverletzungen eingestellt worden sei; zudem habe sie sich im vorliegenden Fall nicht nachträglich von sich aus entschuldigt. Die Beschwerdeführerin behauptete lediglich, sich entschuldigt zu haben, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung – dass eine nachträgliche Entschuldigung aktenmässig nicht erstellt sei – willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sei. Dieser Mangel war offensichtlich, sodass gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wurde ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Begründung einer Beschwerde im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren: Es genügt nicht, den Sachverhalt neu darzustellen oder allgemein zu behaupten, man habe sich entschuldigt; vielmehr muss konkret und nachvollziehbar dargelegt werden, warum die vorinstanzliche Beurteilung rechtswidrig oder willkürlich ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide