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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Versicherte mit langjähriger Berufsabwesenheit und depressiver Störung verlangt ganze Invalidenrente ab 2012: Anspruch abgelehnt, weil Valideneinkommen nicht nachgewiesen und tatsächlicher Verdienst nicht als Invalidenlohn gilt (Art. 16 ATSG)

Datum
03.03.2016
Geschäftsnummer
8C_68/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 88a IVV

Zusammenfassung

Eine Versicherte beantragte beim Bundesgericht die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2012. Sie berief sich auf eine langjährige rezidivierende depressive Störung mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte ihren Rentenanspruch abgelehnt; das kantonale Versicherungsgericht hatte lediglich eine halbe Rente für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 zuerkannt. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere die Berechnung ihres Validen- und Invalideneinkommens sowie die Höhe des vom kantonalen Gericht festgesetzten Abzugs vom Tabellenlohn.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Gutachten vom 12. April 2013 beruhte, das eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2012 und danach 30 Prozent auswies. Weitere medizinische Abklärungen waren nicht angezeigt, weil keine Berichte vorlagen, die konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens begründeten. Die beim Bundesgericht nachträglich eingereichten Stellungnahmen des Arbeitgebers und des Hausarztes stammten aus der Zeit nach dem angefochtenen Entscheid und konnten daher als Noven nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zur Berechnung des Valideneinkommens war nach Art. 16 ATSG maßgeblich, was die Beschwerdeführerin verdienen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre; sie legte jedoch keinen Nachweis dafür vor, dass sie nach über dreißig Jahren Berufsabwesenheit wieder als technische Zeichnerin tätig werden könnte. Zum Invalideneinkommen stellte das Bundesgericht fest, dass der tatsächlich erzielte Verdienst von 18'621 Franken pro Jahr nicht als Invalidenlohn gelten konnte, weil die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent ab April 2012 nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn lag im Ermessen des kantonalen Gerichts, und eine Angemessenheitskontrolle durch das Bundesgericht war gemäß Art. 95 lit. a BGG ausgeschlossen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Einwände der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzliche Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit noch der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen ließen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt, weil die Bedürftigkeit aktenkundig war, und Rechtsanwalt Markus Roos wurde als unentgeltlicher Anwalt bestellt. Dem Rechtsvertreter wurde eine Entschädigung von Fr. 2'800.– ausgerichtet. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein nachträglich erzielter Verdienst bei unvollständiger Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht als Invalidenlohn anerkannt wird und dass die Berechnung des Valideneinkommens bei langjähriger Berufsabwesenheit strengen Nachweispflichten unterliegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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