Invalidenrente: Aufhebung der Rente nach Überschreiten des 55. Altersjahres ohne vorherige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen unwirksam (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 88a Abs. 1 IVV)
- Datum
- 04.06.2020
- Geschäftsnummer
- 8C 648/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 29 IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses die IV-Stelle verpflichtet hatte, die Invalidenrente der Beschwerdegegnerin über den 31. Dezember 2016 hinaus weiterzuzahlen. Streitig war, ob die IV-Stelle vor einer Aufhebung der Rente die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung prüfen musste, weil die Versicherte zum Zeitpunkt der geplanten Rentenaufhebung das 55. Altersjahr überschritten hatte. Die IV-Stelle argumentierte, die Versicherte sei arbeitsfähig und habe sich bereits früher erfolgreich in den Arbeitsmarkt eingegliedert.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab. Es stellte fest, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der geplanten Rentenaufhebung per 31. Dezember 2016 das 55. Altersjahr bereits überschritten hatte, da sie am 10. Oktober 1961 geboren war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Selbsteingliederung in solchen Fällen grundsätzlich unzumutbar, so dass vor einer Aufhebung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen geprüft und allenfalls durchgeführt werden müssen. Die IV-Stelle trug die volle Beweislast dafür, dass trotz des fortgeschrittenen Alters und der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine Selbsteingliederung zumutbar sei; sie konnte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass die Versicherte besonders agil, gesellschaftlich integriert oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfüge. Vielmehr hatte die Versicherte im kantonalen Verfahren ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen bekundet. Die Vorinstanz hatte zudem keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung getroffen, die eine Abweichung vom festgestellten Sachverhalt rechtfertigt hätte. Damit war die Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV gegeben, und die Verpflichtung der IV-Stelle zur Weiterausrichtung der Rente war rechtmässig. Die IV-Stelle hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– zu bezahlen. Das Urteil bestätigt die strenge Handhabung der Eingliederungsvoraussetzungen bei älteren Versicherten und unterstreicht die hohe Beweislast der IV-Stelle bei der Geltendmachung der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung.
Regeste
Invalidenversicherung (Invalidenrente) | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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