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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Ablehnung einer elektrischen Schiebe- und Bremshilfe für Rollstuhl: Nichteintreten wegen ungenügender Begründung nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
16.09.2021
Geschäftsnummer
8C 599/2021
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein Versicherter der Invalidenversicherung legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, nachdem das kantonale Sozialversicherungsgericht sein Gesuch um Abgabe einer elektrischen Schiebe- und Bremshilfe für seinen Rollstuhl abgelehnt hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich mit einem motorisierten Rollstuhl nicht selbstständig fortbewegen könne, und darauf gestützt entschieden, dass ein Elektro-Hilfsantrieb für einen Handrollstuhl als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG ausgeschlossen sei. Streitig war, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Der Beschwerdeführer ging weder konkret auf die Rechtsprechung ein, auf die sich die Vorinstanz berufen hatte, noch stellte er deren zentrale tatsächliche Feststellung – seine Unfähigkeit, sich mit einem motorisierten Rollstuhl selbstständig fortzubewegen – in Frage. Damit erfüllte er nicht die minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, die verlangen, dass in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, insbesondere durch konkrete Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Da diese Voraussetzungen fehlten, war das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG geboten. Die Vorinstanz hatte zudem unter Verweis auf BGE 140 V 538 klargestellt, dass ein Elektro-Hilfsantrieb für einen Handrollstuhl gemäss Art. 21 IVG ausgeschlossen ist, wenn die versicherte Person danach nicht in der Lage ist, sich selbstständig fortzubewegen. Der Beschwerdeführer hatte weder diese Rechtsprechung inhaltlich in Frage gestellt noch dargelegt, weshalb sie einer Änderung bedürfte. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Begründungspflicht bei Beschwerden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und bestätigt, dass auch Laien konkret auf die vorinstanzliche Begründung eingehen müssen, um die Zulässigkeit ihrer Beschwerde sicherzustellen.

Regeste

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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