Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 4 ATSG

Bundesgericht

Elektromonteur verletzt sich beim Überkopfbohren auf Leiter: Unfall im Sinne des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG angenommen, Vorinstanz verletzte Bundesrecht

Datum
30.11.2020
Geschäftsnummer
8C 586/2020
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG

Zusammenfassung

Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, der die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für den Versicherten A.________ im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 17. Oktober 2018 verneint hatte. Streitig war, ob das Ereignis – eine Wandbohrung mit einer Elektrobohrmaschine über Kopf auf einer Bockleiter, bei der sich der Bohraufsatz verkeilte und das rechte Handgelenk verdrehte – als Unfall im Sinne des gesetzlichen Unfallbegriffs zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte dies verneint, weil die Tätigkeit für den erfahrenen Elektromonteur alltäglich sei und das Auftreffen auf ein Armierungseisen keine programmwidrige Beeinflussung darstelle.

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und stellt fest, dass das Ereignis vom 17. Oktober 2018 einen Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG darstellt. Es folgt der Rechtsprechung, wonach ein ungewöhnlicher äusserer Faktor dann gegeben ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beeinflusst. Im vorliegenden Fall stand der Versicherte nicht auf sicherem Boden, sondern auf einer Bockleiter, musste das schwere Gerät allein mit der rechten Hand über Kopf führen und verlor die Kontrolle, als der Bohraufsatz auf ein Betoneisen stiess – eine Situation, die vergleichbar ist mit dem vom Bundesgericht bereits als Unfall anerkannten Fall 8C_36/2013, bei dem ein Presslufthammer blockierte. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie diesen äusseren Faktor als nicht ungewöhnlich einstufte. Das Bundesgericht legt den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, korrigiert ihn aber nicht, da die Berichtigung nicht erforderlich ist; es wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur die beanstandeten Rechtsmängel. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.– werden der Suva als unterliegender Partei auferlegt. Eine Parteientschädigung wird der ÖKK verweigert, weil sie als obligatorische Krankenversicherung im amtlichen Wirkungskreis obsiegt und keine Ausnahme vom Grundsatz gemäss Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG vorliegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch bei alltäglichen Tätigkeiten unter erschwerten Bedingungen – wie Überkopfarbeit auf einer Leiter – ein programmwidriger äusserer Faktor vorliegen kann, der den Unfallbegriff erfüllt.

Regeste

Unfallversicherung (Unfallbegriff) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide