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Justizze. Art. 18 UVG

Bundesgericht

Arbeitsloser Hilfsgipser nach Stolpersturz mit distaler Radiusfraktur: Invalidenrente wegen unzureichender medizinischer Abklärung durch Suva nicht gesichert, Rückweisung zur Einholung eines externen Gutachtens nach Art. 44 ATSG

Datum
29.05.2024
Geschäftsnummer
8C 562/2023
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein arbeitsloser Hilfsgipser erlitt am 30. Mai 2020 bei einem Stolpersturz eine rechtsseitige mehrfragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) stellte die Taggeldleistungen per 31. Juli 2022 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente, da kein unfallbedingter Einkommensverlust vorliege; lediglich eine Integritätsentschädigung von 15 % wurde zugesprochen. Der Beschwerdeführer bestritt die Höhe der Invalidenrente und beantragte rückwirkend eine angemessene Rente sowie eine höhere Integritätsentschädigung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid der Suva auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die Suva zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, weil sie aufgrund einer unzureichenden medizinischen Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet habe. Die Aktenbeurteilung der Suva-Versicherungsmedizinerin vom 10. Mai 2022 war summarisch, beruhte auf keiner eigenen klinischen Untersuchung und enthielt keine Auseinandersetzung mit der konkreten Schmerzschilderung des Beschwerdeführers. Auch der zugrundeliegende Bericht des behandelnden Handchirurgen enthielt keine quantitative Arbeitsfähigkeitsschätzung. Nach der Rechtsprechung genügen bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, um ergänzende Abklärungen nach Art. 44 ATSG zu erfordern. Die Vorinstanz hätte daher ein externes medizinisches Gutachten einholen müssen, bevor sie den Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG ermittelte und den Rentenanspruch verneinte. Für die Ermittlung des Valideneinkommens hielt das Bundesgericht die Heranziehung des GAV-Mindestlohns für zulässig, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war und kein höheres Einkommen nachweisen konnte. Bezüglich des ersten Unfalls vom 17. Februar 2019 war nicht einzutreten, da kein Anfechtungsgegenstand bestand. Die Suva trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– und muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zahlen. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Diese Entscheidung unterstreicht die strenge Anforderung an die Beweiswürdigung bei versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen und klärt, dass bereits geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit die Einholung eines externen Gutachtens nach Art. 44 ATSG erzwingen.

Regeste

Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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