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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Versicherter beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente nach 20-jähriger Unterbrechung: Keine rentenbegründende Änderung des Gesundheitszustands festgestellt (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
01.09.2016
Geschäftsnummer
8C 345/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter, der 1995 seine Invalidenrente verlor, weil sein Invaliditätsgrad auf 30 % gesunken war, meldete sich im Jahr 2011 erneut bei der IV-Stelle Bern für Leistungen an. Die IV-Stelle verneinte 2015 einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage nur noch 24 %. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, den das Verwaltungsgericht des Kantons Bern abwies. Er beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Verpflichtung der IV-Stelle zur Gewährung einer Invalidenrente.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Ablehnung des Neuanmeldungsgesuchs. Es stellte fest, dass zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Oktober 1995 und der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2015 keine rentenbegründende Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Die Vorinstanz durfte auf das PMEDA-Gutachten vom 5. Februar 2014 samt Ergänzungen vom 31. März und 15. Juni 2015 abstellen, da dieses die praxisgemäss gestellten Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfülle und die Beschwerden an beiden Händen berücksichtige. Gestützt darauf sei der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG ergab einen Invaliditätsgrad von 31 %, was den Rentenanspruch ausschliesst. Ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG war nicht ersichtlich, da die Gutachter die Beschwerden an beiden Händen bewertet hatten und die Stellungnahme vom 31. März 2015 unter Berücksichtigung des Spitalgutachtens vom 11. September 1990 ihre Einschätzung bestätigte. Der Versicherte trug die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist insbesondere für Fälle von Neuanmeldungen nach langjähriger Unterbrechung der Leistungsbeziehung von Bedeutung, da sie klärt, dass ein Rentenanspruch nur bei einer nachweisbaren, rentenbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustands entsteht.

Regeste

Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Neuanmeldung; Invalidenrente) | Invalidenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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