Invalidenversicherung: Rückweisung wegen unvollständiger Indikatorenprüfung nach neuer Rechtsprechung zur komplexen PTBS (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 17.07.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_30/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 28 IVG Art. 88a IVV
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Zürich legte Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid ein, der einer Versicherten ab 1. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente zusprach. Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie auf Grundlage einer Oberexpertise vom August 2015 und weiterer ärztlicher Stellungnahmen den Grad der Erwerbsunfähigkeit festgestellt und die Rente abgestuft habe. Die Versicherte war seit 1998 als Rettungssanitäterin tätig und meldete sich 2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach einem Einsatz vom 8. September 2012 bei der IV an. Die IV-Stelle lehnte ursprünglich jeden Anspruch ab; das kantonale Gericht hob diese Verfügung auf und gewährte die Rente. Die IV-Stelle rügte vor dem Bundesgericht insbesondere, dass die Vorinstanz die neue Rechtsprechung zur strukturierten Beurteilung psychischer Erkrankungen mittels Standardindikatoren nicht berücksichtigt habe.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob den kantonalen Entscheid insoweit auf, als die Dreiviertelsrente ab 1. November 2015 zugesprochen wurde. Es verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Der Grund hierfür ist, dass die Vorinstanz zwar die maßgeblichen Rechtsgrundlagen korrekt dargestellt hatte, aber bei der Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens ab August 2015 die seit November 2017 geltende neue Rechtsprechung zur strukturierten Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 409/418 nicht anwenden konnte, da diese zum Zeitpunkt ihres Entscheids noch nicht ergangen war. Diese neue Rechtsprechung verlangt eine umfassende Prüfung aller relevanten Standardindikatoren – etwa Behandlungserfolg oder -resistenz, Komplex der Persönlichkeit, sozialer Kontext, gleichmäßige Einschränkung des Aktivitätsniveaus und Inanspruchnahme therapeutischer Optionen – im zeitlichen Verlauf. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch objektivierbare Echtzeit-Feststellungen zu diesen Indikatoren zwischen August 2015 und Februar 2017, dem Zeitpunkt des kantonalen Verfügungs-Erlasses. Zudem bestanden Widersprüche in der Darstellung des Therapeutenwechsels ab Januar 2016 sowie zwischen der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit und der Aufnahme einer neuen Ausbildung in rhythmischer Massage ab Mai 2016. Damit war die vorinstanzliche Feststellung einer fortbestehenden 50-prozentigen Einschränkung im Zeitraum ab August 2015 nicht schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Für den Zeitraum bis August 2015 hielt das Bundesgericht die Feststellung der vollen Arbeitsunfähigkeit und damit die Zuerkennung der ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2015 für gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin hiergegen keine rechtserheblichen Einwände erhoben hatte. Die Entscheidung beruht auf Art. 28 Abs. 1 IVG (Anspruch auf Invalidenrente), Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), Art. 8 Abs. 1 ATSG (Invalidität), Art. 61 lit. c ATSG (Untersuchungsgrundsatz), Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG (Sachverhaltsfeststellung), Art. 95 und 97 BGG (Rechtsverletzung), Art. 42 Abs. 1 BGG (Prüfung gerügter Mängel), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtswissen), Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG (Kostenverteilung) sowie Art. 68 Abs. 1 BGG (Parteientschädigung) und Art. 88a Abs. 1 IVV (Änderung des Rentenanspruchs). Die Gerichtskosten wurden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt, da die Rückweisung als Obsiegen gilt; zudem erhielt die beschwerdegegnerische Partei eine Parteientschädigung von Fr. 500.–. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die konsequente Anwendung der neuen, strengen Indikatorenprüfung bei psychischen Erkrankungen im Invalidenversicherungsrecht durchsetzt und klarmacht, dass eine bloße Prognose zur Therapierbarkeit nicht mehr ausreicht, um den Grad der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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