Invalidenrente wird revisionsweise aufgehoben, weil Erwerbseinbusse unter 40 % liegt und Selbsteingliederung zumutbar ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 02.11.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_276/2021
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 4 IVG
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das die Aufhebung seiner halben Invalidenrente bestätigt hatte. Die IV-Stelle hatte die Rente per Ende Februar 2020 eingestellt, weil sie einen wesentlichen Gesundheitsfortschritt festgestellt und eine Erwerbseinbusse unter der für die Rente erforderlichen Schwelle von 40 % errechnet hatte. Der Beschwerdeführer wandte ein, die Vorinstanz habe das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt, weil sie fälschlich Kompetenzniveau 3 statt 1 oder 2 zugrunde gelegt habe, und dass ein Leidensabzug sowie Eingliederungsmassnahmen geboten seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hatte, sodass ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag. Das Zumutbarkeitsprofil sah eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bei konkreten Einschränkungen vor – insbesondere kein regelmäßiges Treppensteigen, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein kniendes oder kauerndes Arbeiten sowie kein häufiges Bücken oder Heben von Lasten über 25 kg. Für die Berechnung des Valideneinkommens verwendete das Gericht korrekterweise die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Kompetenzniveau 3, und passte das Ergebnis auf das Jahr 2018 an, was ein Valideneinkommen von Fr. 92'664.- ergab. Für das Invalideneinkommen lehnte das Bundesgericht die Anwendung von Kompetenzniveau 3 ab, weil der Beschwerdeführer im Gartenbau keine formale Ausbildung besaß, dort nur leichte Tätigkeiten ausübte, keine Führungsaufgaben wahrnahm und seine Tätigkeit als Prüfungsexperte bereits 2011 beendet hatte. Stattdessen stützte es sich auf Kompetenzniveau 2, das aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Polier und als selbstständiger Gartenbauunternehmer gerechtfertigt war, und errechnete daraus ein Invalideneinkommen von Fr. 70'669.-. Die Differenz von Fr. 21'995.- entsprach einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 %. Ein Leidensabzug war nicht gerechtfertigt, weil das Kompetenzniveau 2 bereits eine Vielzahl körperlich leichter Tätigkeiten umfasst. Schließlich war die Selbsteingliederung zumutbar, da der Beschwerdeführer seit 2003 durchgehend zu 50 % erwerbstätig war und 2015 eine Gartenbaufirma gründete – eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt lag nicht vor.
Die Entscheidung beruht auf Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich), Art. 17 Abs. 1 ATSG (Rentenrevision), Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), Art. 8 Abs. 1 ATSG (Invalidität), Art. 4 Abs. 1 IVG (Invalidität), Art. 61 lit. c ATSG (Beweiswürdigung), sowie den Verfahrensnormen Art. 105 Abs. 1 BGG (Sachverhaltsfeststellung), Art. 105 Abs. 2 BGG (Berichtigung), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtsermittlung), Art. 42 Abs. 1 BGG (Prüfungsumfang) und Art. 95 BGG (Rechtsverletzung).
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.- nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine langjährige Berufserfahrung ohne formale Weiterbildung oder besondere Qualifikationen allein nicht zur Anwendung von Kompetenzniveau 3 berechtigt, sondern Kompetenzniveau 2 ausreichend ist – und dass ein Leidensabzug bei ausschließlich leichten Tätigkeiten entfällt, wenn das gewählte Kompetenzniveau bereits solche Tätigkeiten umfasst.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherter mit unfallbedingtem Knieleiden beansprucht über Mai 2022 hinausgehende Invalidenrente: Invaliditätsgrad unter 40 %, Befristung rechtmäßig (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG)
- Psychologin mit 60%-Pensum im Spital und 40%-selbstständiger Tätigkeit ohne UVG-Versicherung: Invalidenrente von 30 % zugesprochen, Hochrechnung des Valideneinkommens auf Vollzeitpensum rechtmässig (Art. 16 ATSG)
- Unfallversicherung: Bundesgericht hebt kantonalen Entscheid auf, weil medizinisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit widersprüchlich und unvollständig ist (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG)
- Grenzgänger mit Psoriasis-Arthritis beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente: Medizinische Abklärung ungenügend, Rückweisung an IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Deutscher Grenzgänger mit dilatativer Kardiomyopathie und Alkoholabhängigkeit: Rente vom 1.7.2019 bis 31.3.2020 bestätigt, aber neue polydisziplinäre Begutachtung mit Pneumologie und strukturierter Suchtbeurteilung angeordnet (Art. 29 Abs. 1 IVG)
- Invalidenversicherung: Rückweisung wegen mangelhafter Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachtens mit abweichenden medizinischen Meinungen (Art. 61 lit. c ATSG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Ehemaliger Grenzgänger mit wiederholten Knieoperationen und psychiatrischen Diagnosen verlangt Invalidenrente und berufliche Massnahmen: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an IV-Stelle (Art. 44 Abs. 5 ATSG)