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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Versicherter verliert Invalidenrente nach 6. IV-Revision: Rentenzusprechung von 2009 beruhte auf unklaren Beschwerden ohne rechtskonforme Foerster-Beurteilung (Art. 17 ATSG)

Datum
05.10.2017
Geschäftsnummer
8C_220/2017
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 4 IVG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter hatte seit 2007 eine Dreiviertelsrente bezogen. Die IV-Stelle hob die Rente per Ende August 2016 auf, weil sie die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision nicht mehr als gegeben ansah. Der Versicherte klagte dagegen und machte geltend, die ursprüngliche Rentenzusprechung vom 5. Februar 2009 sei rechtskonform gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien, und das neu eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ sei unzulässig und befangen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zur Fortführung der Rente zu verpflichten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Rentenzusprechung vom 5. Februar 2009 auf unklaren Beschwerden beruhte, ohne dass eine rechtskonforme Beurteilung nach den Foerster-Kriterien erfolgt war. Der entscheidende Bericht der Frau Dr. med. C.________ vom 28. Mai 2009 enthält keine Auseinandersetzung mit diesen Kriterien, und es ist unklar, ob eine persönliche Untersuchung stattgefunden hat; sollte dies der Fall gewesen sein, fehlt eine rechtskonforme Erhebung der Anamnese und des Befundes, sollte es sich um ein reines Aktenstudium gehandelt haben, mangelt es an einer rechtsgenüglichen Diagnosestellung. Damit war die Rentenzusprechung nicht ausschließend im Sinne der Rechtsprechung zu psychosomatischen Beschwerden und die Prüfung nach den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision war zulässig. Zudem wurde das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS vom 27. Mai 2013 aufgrund mangelnder Schlüssigkeit und unzureichender Erfüllung der praxisgemäßen Anforderungen an ärztliche Berichte für unbrauchbar erklärt, sodass die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens durch Dr. med. B.________ gerechtfertigt war. Dieses Gutachten vom 22. Februar 2016 ist umfassend, nachvollziehbar und überzeugend begründet und erhält daher volle Beweiskraft. Der Einwand der Befangenheit von Dr. med. B.________ ist verspätet und appellatorisch; die zitierte Passage bezieht sich auf den Auftrag als Gutachter und begründet keinen Anschein von Befangenheit. Da der Versicherte keine weiteren Einwände vorbringt und keine offensichtlichen Unrichtigkeiten in der vorinstanzlichen Beurteilung ersichtlich sind, bleibt der Entscheid des Verwaltungsgerichts bestehen.

Die Beschwerde stützt sich auf Art. 95 und 96 BGG, wobei das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was hier nicht gegeben ist. Die Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgt nach Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG (Invalidität) und Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), wobei die Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG) zulässig ist, weil die ursprüngliche Beurteilung nicht rechtskonform war. Der Anspruch auf Invalidenrente richtet sich nach Art. 28 Abs. 2 IVG. Die Beweiskraft ärztlicher Berichte wird nach Art. 61 lit. c ATSG geprüft, wobei das Gutachten des Dr. med. B.________ die erforderliche Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft aufweist.

Das Verfahren ist kostenpflichtig; die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), und seiner Anwältin wird eine Entschädigung von Fr. 2'800.– aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Die Entscheidung klärt, dass eine Rentenzusprechung bei psychischen Gesundheitsstörungen nur dann ausschließend wirkt, wenn sie auf einer rechtskonformen, persönlichen Untersuchung und einer vollständigen Auseinandersetzung mit den Foerster-Kriterien beruht – andernfalls bleibt die spätere Revision nach den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zulässig.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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