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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Arbeitslosenentschädigungs-Entscheid wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit nicht zugelassen: reine appellatorische Kritik ohne Darlegung konkreter Rechtsverletzung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
05.04.2022
Geschäftsnummer
8C 207/2022
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, mit dem ihm ab 1. Dezember 2020 keine Arbeitslosenentschädigung zugesprochen wurde, weil er seit diesem Zeitpunkt als vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG galt. Die Vorinstanz hatte dies damit begründet, dass er trotz Aufforderung kein Arztzeugnis vorgelegt hatte, das seine konsequente Weigerung, auch nur vorübergehend eine Maske zu tragen, als gesundheitsbedingt belegen würde. Der Beschwerdeführer rügte den Entscheid vor dem Bundesgericht. Es war streitig, ob die Beschwerde zulässig war, insbesondere ob sie die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung erfüllte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllte. Die Beschwerde enthielt lediglich eine allgemeine, appellatorische Kritik am Vorinstanzentscheid, ohne konkret darzulegen, inwiefern dieser gegen bestimmte Rechtsnormen verstossen habe – insbesondere ohne auf die für die Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit entscheidende Tatsache einzugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Arztzeugnis beigebracht hatte, das seine konsequente Weigerung, auch nur vorübergehend eine Maske zu tragen, als gesundheitsbedingt belegen würde. Dieser Begründungsmangel war offensichtlich und führte daher zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Ablehnung der Beschwerde stützte sich zudem auf Art. 42 Abs. 1 BGG, der die konkrete Darlegung einer Rechtsverletzung verlangt, sowie auf Art. 15 Abs. 1 AVIG und Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, deren Anwendung durch die Vorinstanz im Streitpunkt nicht konkret beanstandet wurde. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht bei Beschwerden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren und die Konsequenz eines offensichtlichen Begründungsmangels im vereinfachten Verfahren.

Regeste

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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