Beschwerdeführer wiederholt vorinstanzliche Argumente ohne konkrete Rüge gegen kantonales Urteil: offensichtlicher Begründungsmangel führt zum Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 04.04.2022
- Geschäftsnummer
- 8C 205/2022
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ein, mit dem eine Rückforderung von Arbeitslosentagegeldern bestätigt worden war. Streitig war, ob die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügte, insbesondere ob konkret gerügt wurde, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll. Die Vorinstanz hatte sich unter anderem zur Einhaltung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG geäussert.
Das Bundesgericht erkennt auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich seine vorinstanzlichen Argumente, ohne konkret darzulegen, inwiefern die vom kantonalen Gericht getroffenen Erwägungen – etwa zur Einhaltung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG – auf einer rechtsfehlerhaften oder willkürlichen Beweiswürdigung beruhen oder sonst gegen Bundesrecht verstossen. Eine solche rein appellatorische Kritik genügt nicht den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 BGG, wonach die Begründung in gedrängter Form aufzeigen muss, welche Vorschriften und weshalb sie verletzt worden sind. Daher ist das Rechtsmittel nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Ausnahmsweise verzichtet das Gericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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