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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Invalidenrente wird nach Rentenrevision aufgehoben: Keine gesundheitliche Verbesserung feststellbar, unterschiedliche Diagnoseeinordnung reicht nicht (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
02.07.2020
Geschäftsnummer
8C_170/2020
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 4 IVG

Zusammenfassung

Der Versicherte erhielt ab 2010 eine ganze Invalidenrente wegen kognitiver Funktionsstörungen multifaktoriellen Ursprungs, wobei eine lösungsmittelinduzierte toxische Enzephalopathie diskutiert wurde. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland leitete 2011 eine Rentenrevision ein und hob 2017 die Rente auf, gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des SAM vom 25. Mai 2016. Dieses stellte keine depressive Störung mehr fest und führte die kognitiven Defizite primär auf ein niedriges intellektuelles Niveau (IQ 73) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Aufhebung. Der Versicherte erhob Beschwerde mit der Behauptung, es liege keine anspruchserhebliche gesundheitliche Verbesserung vor.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die Verfügung der IVSTA auf und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat. Es begründete dies damit, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie allein aufgrund des Wegfalls der depressiven Komponente und einer unterschiedlichen ärztlichen Beurteilung der Ursache der kognitiven Defizite einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht habe. Entscheidend war, dass sich die kognitiven Defizite – die bei der Rentenzusprache im Jahr 2010 im Vordergrund standen – im Vergleichszeitraum nicht verändert hatten: Das Protokoll der IVSTA-Fachgruppe vom 16. Februar 2017 bestätigte, dass die Verlangsamung und Reduktion des Kurzzeitgedächtnisses weiterhin vorhanden seien und die kognitiven Funktionen an der unteren Grenze blieben; die Bildgebung sei unauffällig und die Störungen seien gleich geblieben. Auch die psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung im SAM-Gutachten vom 25. Mai 2016 zeigte keine veränderte Befundlage, sondern lediglich eine andere diagnostische Einordnung: Die Gutachter stellten keine depressive Störung mehr fest, konnten aber auch für die Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestieren; sie führten die kognitiven Defizite primär auf das niedrige intellektuelle Niveau des Versicherten zurück, was bereits bei der Rentenzusprache berücksichtigt worden war. Eine solche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist nach Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsrechtlich unbeachtlich. Zudem hatte die depressive Störung bei der Rentenzusprache keine eigenständige Bedeutung, sondern war im Zusammenhang mit den multifaktoriellen kognitiven Defiziten diskutiert worden; ihr Wegfall allein kann daher keine gesundheitliche Verbesserung begründen. Auch die Annahme einer Reversibilität der toxischen Enzephalopathie war im SAM-Gutachten nicht enthalten, sondern nur die Aussage, dass ein Zusammenhang mit dem niedrigen Intelligenzniveau wahrscheinlicher sei – eine Aussage, die bereits bei der Rentenzusprache aufgrund diagnostischer Unsicherheiten getroffen worden war. Die rheumatologischen und neurologischen Diagnosen waren bei der Rentenzusprache ohnehin ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und konnten daher keine anspruchsrelevante Verbesserung begründen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der IVSTA auferlegt, und sie muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– zahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine bloße Änderung der ärztlichen Diagnose oder Ursachenzuordnung ohne objektiv nachweisbare Veränderung der medizinischen Befunde nicht ausreicht, um eine materielle Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu rechtfertigen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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