Beschwerde gegen Ablehnung des Erlasses einer Rückerstattungsschuld in der Arbeitslosenversicherung: Keine konkrete Auseinandersetzung mit Vorinstanzbegründung, Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 06.03.2018
- Geschäftsnummer
- 8C 147/2018
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, der ihren Einspruch gegen einen Rückerstattungsbescheid der Arbeitslosenkasse abwies. Der Rückerstattungsbescheid betraf eine Schuld von Fr. 5'250.55 aus der Nichtdeklaration einer Tätigkeit beim Verein 'B.________'. Die Vorinstanz hatte die Ablehnung insbesondere damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit die Deklarationspflicht sämtlicher Erwerbstätigkeiten hätte erkennen müssen und ihr daher der gute Glaube nach Art. 25 Abs. 1 ATSG abzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin kritisierte diese Einschätzung, legte jedoch nicht dar, inwiefern sie rechtsfehlerhaft sein sollte.
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, wie dies gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Insbesondere kritisierte sie die zentrale Begründung der Vorinstanz – dass der klare Wortlaut der Frage 12 auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung die Meldung sämtlicher Erwerbstätigkeiten verlangt habe und daher der gute Glaube nach Art. 25 Abs. 1 ATSG fehle – ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern diese Rechtsanwendung rechtsfehlerhaft sein solle. Dieser Begründungsmangel war offensichtlich, weshalb gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Ausnahmsweise wurde gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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