Gesetzesartikel
Art. 16 FZV – Auszahlung der Altersleistungen
2 Entscheide, in denen Art. 16 FZV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sozialhilfebezügerin muss Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung abgeben: Neue kantonale Ausnahme vom 1. Januar 2023 ist nicht rückwirkend anzuwenden (Art. 20 Abs. 1 SPG/AG)
- Sozialhilfebehörde klagt gegen Ergänzungsleistungsentscheid: Freizügigkeitsguthaben ist erst ab Rechtskraft der Invalidenrente als verzehrbare Vermögensgrundlage anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.