Gesetzesartikel
Art. 219 StGB – Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
1 Entscheid, in dem Art. 219 StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.