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Justizze. Art. 107 BGG

Bundesgericht

Opfer von Online-Anlagebetrug klagt Sistierung an: Keine erfolgsversprechenden Ermittlungen, Beschwerde abgewiesen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO)

Datum
05.08.2026
Geschäftsnummer
7B_868/2025
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 107 BGG Art. 314 StPO

Zusammenfassung

Eine Person meldet sich als Opfer eines Online-Anlage- und Liebesbetrugs im Ausland mit einem Schaden von rund Fr. 85'000.-- bei der Polizei. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Betrugsverdachts und sistiert dieses mangels erfolgsversprechender Ermittlungsansätze, da die Täterschaft unbekannt ist und Gelder ins Ausland flossen. Das Obergericht weist die Beschwerde gegen die Sistierung ab und legt der Privatklägerin Kosten auf. Diese erhebt Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt Aufhebung des Beschlusses sowie Wiederaufnahme der Untersuchung; zudem begehrt sie nachträglich unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und gewährt unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Hinsichtlich des Begehrens um nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren tritt das Gericht nicht ein, da es sich um ein neues, im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Rechtsbegehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG handelt. In der Sache selbst bestätigt das Gericht die Sistierung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über elf Personen und vier Kommunikationsmedien kontaktiert wurde, Zahlungen über diverse Finanzdienstleister und Plattformen erfolgten und die Gelder ins Ausland flossen. Da die verwendeten Identitäten fiktiv waren und Konten erfahrungsgemäss umgehend geleert werden, versprechen weder Abklärungen zu IP-Adressen noch Rechtshilfeersuchen einen Ermittlungserfolg. Eine Identifizierung der Täterschaft erscheint faktisch beinahe unmöglich, weshalb keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze bestehen. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wird verneint, da zwischen der Meldung am 25. Oktober 2024 und der Sistierung am 12. Mai 2025 nur wenige Monate vergingen und die Sistierung das Verfahren lediglich unterbricht. Rügen betreffend Untersuchungsgrundsatz, Rechtsverweigerung, Kostenauflegung und Zustellung der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme weisen keinen Erfolg auf.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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