Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 106 BGG

Bundesgericht

Betriebsleiter wegen gewerbsmässigem Betrug und Pfändungsbetrug verurteilt: Willkürrügen ungenügend begründet, Beschwerde abgewiesen (Art. 106 Abs. 2 BGG)

Datum
11.08.2026
Geschäftsnummer
6B_987/2025
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG

Zusammenfassung

Ein Betriebsleiter einer Reinigungs-AG meldete für seine Ehefrau überhöhte Arbeitsstunden an und liess Löhne auf sein eigenes Konto überweisen. Zudem bestellte er Elektronikgeräte für private Zwecke auf Kosten der Firma, fälschte Bestellscheine und fingierte Aufträge für Fassadenreinigungen, um Provisionen oder Umsatzziele zu erreichen. Im Pfändungsverfahren verschwieg er Einkünfte aus einer zweiten Anstellung, um Gläubiger zu benachteiligen. Das Obergericht Zürich bestätigte die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung und Pfändungsbetrug und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie zu Schadenersatzzahlungen. Der Verurteilte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf vollständigen Freispruch oder hilfsweise Rückweisung der Sache bzw. bedingten Strafvollzug. Er rügte willkürliche Sachverhaltsfeststellungen, Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte rechtliche Würdigung und unzutreffende Strafzumessung sowie Zivilforderungen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rügen betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellungen scheitern an den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, einzelne Indizien herauszugreifen und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, ohne darzulegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Beweise gezogene Schluss geradezu unhaltbar wäre. Auch die Gehörsrügen sind unbegründet, da die Vorinstanz ihre Erwägungen nachvollziehbar dargelegt hat und sich nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen auseinandersetzen muss.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung entfernt sich der Beschwerdeführer wiederholt vom festgestellten Sachverhalt und setzt sich nicht mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb auf diese Rügen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten wird. Beim Pfändungsbetrug ist unerheblich, dass der Beschwerdeführte Gläubiger später teilweise befriedigt hat, da Art. 163 StGB ein Gefährdungsdelikt ist und keinen tatsächlichen Schaden voraussetzt. Die Strafzumessung liegt im Ermessen der Vorinstanz; die Annahme einer getrübten Legalprognose aufgrund fehlender Einsicht und Reue ist angesichts des weiterhin bestrittenen Fehlverhaltens nicht willkürlich. Im Adhäsionsverfahren können vertragliche Gegenforderungen zur Verrechnung nicht berücksichtigt werden, sodass die Zusprache der Zivilforderungen bundesrechtskonform ist. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide