Staatsanwaltschaft beschwert sich über ungenügende Begründung des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA: Bundesgericht hebt Urteil teilweise auf und verweist zur Neuentscheidung (Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG)
- Datum
- 08.12.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_812/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhob Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017, mit dem X.________ vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) freigesprochen worden war. Die Staatsanwaltschaft beantragte, das Urteil sei abzuändern und X.________ sei des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. X.________ und die A.________ Versicherung AG hatten zuvor Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben, wobei das Kantonsgericht X.________ nur wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle) verurteilte und ihn von allen anderen Vorwürfen freisprach. Streitig war insbesondere, ob der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA hinreichend begründet war, ob die Sachverhaltsfeststellungen zu den Freisprüchen vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der A.________ Versicherung AG willkürlich waren und ob die Berechnung des Deliktsbetrags des versuchten Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle) rechtswidrig war.
Das Bundesgericht teilte die Rüge der Staatsanwaltschaft, wonach das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA ungenügend begründet sei. Es stellte fest, dass dem Urteil keine explizite oder implizite Begründung für diesen Freispruch zu entnehmen sei, obwohl der Beschwerdegegner am 5. Januar 2012 aktiv Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 18. November 2011 erhoben hatte, um einen höheren Invaliditätsgrad und damit höhere Leistungen zu erwirken. Damit verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft und Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG. Hinsichtlich der Freisprüche vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der A.________ Versicherung AG hielt das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für einleuchtend und nachvollziehbar; insbesondere stützte die Vorinstanz ihren Freispruch darauf, dass der Beschwerdegegner glaubhaft angenommen hatte, die Leistungen der A.________ Versicherung AG seien von denjenigen der SUVA abhängig, und dass aus der unterlassenen Orientierung der A.________ Versicherung AG über die SUVA-Verfügung kein Täuschungsvorsatz folge. Diese Feststellung beruhte auf Art. 105 Abs. 1 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG. Zur Berechnung des Deliktsbetrags des versuchten Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft (IV-Stelle) entschied das Bundesgericht, dass es nicht unhaltbar sei, den hypothetischen Betrag aus der Differenz zwischen einer halben und einer vollen IV-Rente zu berechnen, da die SVA für sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen haftet und der Invaliditätsgrad möglicherweise höher ausgefallen wäre als die von der SUVA berechnete Erwerbsunfähigkeit von 48 %. Dies beruhte auf Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 4 IVG. Das Urteil wurde daher teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft musste Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- tragen, während der Kanton Basel-Landschaft dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen hatte gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Begründungspflicht bei Freisprüchen im Strafrecht unterstreicht und klärt, dass ein aktives Tätigwerden des Beschuldigten gegenüber einer Behörde wie der SUVA eine ausdrückliche Begründung des Freispruchs erfordert.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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