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Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Privatklägerin beantragt Strafverfahren wegen übler Nachrede im Unterhaltsverfahren: Fehlende Legitimation mangels hinreichender Darlegung einer objektiv schweren Persönlichkeitsverletzung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Datum
02.08.2022
Geschäftsnummer
6B_807/2022
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Eine Frau beschwerte sich beim Bundesgericht gegen eine kantonsgerichtliche Verfügung, mit der die Nichtanhandnahme eines Vorwurfs der üblen Nachrede durch ihren ehemaligen Partner abgelehnt worden war. Sie machte geltend, die Äusserung des Ex-Partners in einer Rechtsschrift im Rahmen eines zivilrechtlichen Unterhaltsabänderungsverfahrens habe ihre Ehre schwer verletzt und führe zu erheblichen psychischen Folgen sowie beruflichen und gesellschaftlichen Konsequenzen. Streitig war, ob sie als Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert war, weil die angefochtene Verfügung sich auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte.

Das Bundesgericht erkannte, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass und inwiefern die angefochtene Verfügung sich auf konkrete Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat weder substantiiert dargelegt, dass ihr ein Vermögensschaden entstanden ist, noch dass die behauptete Ehrverletzung objektiv schwer wiegt – eine Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR, der als Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Betracht kommt. Die bloße subjektive Empfindung einer schweren Verletzung reicht nicht aus; es fehlt an einer objektiven Schwere, die über das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge hinausgeht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die inkriminierte Äusserung vom 7. Januar 2021 – gemacht in einer nicht-öffentlichen Rechtsschrift im zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren – geeignet ist, ihren Ruf in der Öffentlichkeit zu schädigen, da die Behörden an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sind. Auch der zeitliche Zusammenhang mit ihrer seit Sommer 2020 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung lässt eine unmittelbare kausale Verbindung zur Äusserung nicht erkennen. Damit fehlt die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Das Bundesgericht entschied daher nach Art. 108 BGG nicht einzutreten und verurteilte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 800.--. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Begründungsanforderung an die Legitimation der Privatklägerschaft bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmen, insbesondere wenn die behauptete Persönlichkeitsverletzung in einem geschlossenen Verfahren erfolgte und keine objektive Schwere nachgewiesen wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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