Justizze.

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Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführer rügen Nichtanhandnahme wegen Hausfriedensbruchs und Nötigung: Keine Legitimation in der Sache mangels Darlegung zivilrechtlicher Ansprüche (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)

Datum
18.09.2018
Geschäftsnummer
6B 762/2018
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 81 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Zwei Mieter erstatteten Strafanzeige gegen ihren Vermieter, dessen Mitwirkende und einen Rechtsanwalt wegen Hausfriedensbruchs und Nötigung im Zusammenhang mit einer Wohnungsbegutachtung. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Anhandnahme ab; das Obergericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Mieter legten Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, worauf sie sich auf ihre Zivilansprüche beriefen. Streitig war, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert waren und ob ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführer weder ansatzweise darlegten, dass ihnen aufgrund des angezeigten Sachverhalts zivilrechtliche Ansprüche gegen die Angezeigten zustünden, noch war dies ohne Weiteres ersichtlich. Insbesondere behaupteten sie keinen Vermögensschaden, und ein Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR kam mangels schwerer Persönlichkeitsverletzung nicht in Betracht. Damit fehlte es an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Ferner rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Obergericht, doch enthielt die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung dafür und genügte damit nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG; der angefochtene Entscheid war ausreichend begründet, und die Beschwerdeführer hatten bereits Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Die Nichtanhandnahme wurde daher bestätigt, und die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfung der Beschwerdelegitimation bei Privatklagebeschwerden und die strikten Begründungsanforderungen für Rügen formeller Rechtsverstösse.

Regeste

Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch); Nichteintreten | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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