Gesetzesartikel
Art. 41 StPO – Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien
1 Entscheid, in dem Art. 41 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.