Gesetzesartikel
Art. 205 StPO – Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis
4 Entscheide, in denen Art. 205 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter beantragt Verfahrenssistierung wegen Verhandlungsunfähigkeit: Ärztliche Zeugnisse enthalten keine konkreten Einschränkungen, Vorinstanz darf ohne Gutachten entscheiden (Art. 114 Abs. 1 StPO)
- Staatsanwaltschaft vertritt sich nicht an Berufungsverhandlung: Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO greift, Ordnungsbusse wegen Kumulationsverbot unzulässig (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter erhält Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam während Strafverfahren: Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 verletzt Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 431 Abs. 1 StPO)
- Vorladung eines im Ausland wohnhaften Beschuldigten: Keine Rückzugsfiktion der Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben (Art. 355 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.