Gesetzesartikel
Art. 10 BEHG – Ort der Leitung
2 Entscheide, in denen Art. 10 BEHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Telefonverkäufer bei Finanzdienstleister vermittelt ausserbörsliche Aktien ohne Qualifikation: Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung unwirksam, da fehlende zivilrechtliche Widerrechtlichkeit (Art. 426 Abs. 2 StPO)
- FINMA führt Watchlist mit Verdachtsdaten über ehemaligen UBS-Kader: Persönlichkeitsprofil ohne formellgesetzliche Grundlage unwirksam (Art. 13 Abs. 2 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.