Vorladung eines im Ausland wohnhaften Beschuldigten: Keine Rückzugsfiktion der Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben (Art. 355 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 86 · ATF 140 IV 86 · DTF 140 IV 86
- Datum
- 27.03.2014
- Geschäftsnummer
- 1B_377/2013
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 EAUe Art. 6 EAUe Art. 69 IRSG Art. 109 StGB Art. 201 StPO Art. 205 StPO Art. 319 StPO Art. 355 StPO
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri focht einen Entscheid des Obergerichts an, das ihr untersagt hatte, einen in der Slowakei wohnhaften Beschuldigten unter Androhung von Rechtsfolgen zur Einvernahme in die Schweiz vorzuladen. Der slowakische Staatsbürger X.________ hatte gegen einen Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Einsprache erhoben und um eine rechtshilfeweise Einvernahme in seiner Heimat ersucht. Die Staatsanwaltschaft lud ihn stattdessen nach Altdorf vor und argumentierte, sein Fernbleiben führe zur fingierten Rücknahme der Einsprache und damit zur Rechtskraft des Strafbefehls.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Es hält fest, dass die schweizerischen Strafbehörden ihre Hoheitsgewalt nur auf dem eigenen Staatsgebiet ausüben dürfen. Eine Vorladung an einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten darf daher keine Zwangsandrohungen enthalten; sie wirkt faktisch als Einladung. Da der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, einer solchen Vorladung Folge zu leisten, darf ihm sein Fernbleiben nicht zum Nachteil gereichen.
Konsequenterweise kann die gesetzliche Fiktion des Einspracherückzugs nach Art. 355 Abs. 2 StPO nicht angewendet werden, wenn der Beschuldigte sich weigert, in die Schweiz zu reisen. Das Gericht prüft zudem die Voraussetzungen des konkludenten Rückzugs nach Treu und Glauben. Da der Beschuldigte mit seinem Gesuch um Rechtshilfe deutlich machte, dass er sich zur Sache äussern wollte, aber nicht in die Schweiz kommen musste, lag kein Desinteresse am Verfahren vor. Die Staatsanwaltschaft hätte den Beschuldigten über den Weg der internationalen Rechtshilfe einvernehmen müssen. Durch die Verzögerung dieses Schrittes ist die Verjährungsfrist nach Art. 109 StGB abgelaufen, weshalb das Verfahren eingestellt werden muss (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Berufung auf das Auslieferungsrecht (EAUe) scheiterte daran, dass es sich nur um Übertretungen handelte, die nicht auslieferungsfähig sind, und die Slowakei eigene Staatsangehörige nicht ausliefert.
Regeste
Art. 201 Abs. 1 und 2 lit. f, Art. 205 Abs. 1 und 4 sowie Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 69 Abs. 1 und 2 IRSG; Vorladung des Beschuldigten im Ausland. Die schweizerische Behörde darf dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme deshalb nicht als zurückgezogen gelten (E. 2). Regeste Art. 201 al. 1 et 2 let. f, art. 205 al. 1 et 4 ainsi qu' art. 355 al. 2 CPP, art. 69 al. 1 et 2 EIMP; citation à comparaître du prévenu à l'étranger. L'autorité suisse peut faire parvenir une citation à comparaître au prévenu qui séjourne à l'étranger. En revanche, elle n'est pas habilitée à l'assortir de menaces de sanctions. La citation représente une invitation dans la procédure en cause. Le prévenu ne peut subir aucun préjudice de fait et de droit du fait qu'il n'y donne pas suite. L'opposition formée contre l'ordonnance pénale ne peut ainsi pas être considérée comme retirée en cas d'absence du prévenu à l'audition fixée en Suisse (consid. 2). Regesto Art. 201 cpv. 1 e 2 lett. f, art. 205 cpv. 1 e 4 nonché art. 355 cpv. 2 CPP, art. 69 cpv. 1 e 2 AIMP; citazione a comparire dell'imputato all'estero. L'autorità svizzera può fare pervenire una citazione a comparire all'imputato che soggiorna all'estero. Non può tuttavia collegarvi minacce di sanzioni. La citazione rappresenta quindi un invito nella procedura in causa. Se l'imputato non vi dà seguito, non può subire alcun pregiudizio giuridico o di fatto. L'opposizione contro il decreto d'accusa non può pertanto essere considerata come ritirata in caso di assenza dell'imputato all'interrogatorio fissato in Svizzera (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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