Gesetzesartikel
Art. 179bis StGB – Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche
1 Entscheid, in dem Art. 179bis StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.