Gesetzesartikel
Art. 47 VRV – Überschreiten der Fahrbahn
2 Entscheide, in denen Art. 47 VRV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin beantragt Revision eines Strafbefehls wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit neuem unfallanalytischen Gutachten: Gutachten wird als nicht erheblich beurteilt, Revision abgewiesen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO)
- Fussgänger wird beim Betreten der Tramgeleise von hinten erfasst: Grobes Selbstverschulden unterbricht Kausalzusammenhang, Haftung der Stadt entfällt (Art. 40c EBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.