Oberstaatsanwaltschaft beantragt Aufhebung der Qualifikation als einfache Geschwindigkeitsüberschreitung: 21 km/h in Tempo-30-Zone reicht nicht für grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
- Datum
- 18.08.2016
- Geschäftsnummer
- 6B 359/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau legte gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde in Strafsachen ein. Das Obergericht hatte X.________ wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h in einer Tempo-30-Zone nur als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Die Oberstaatsanwaltschaft war der Ansicht, die Überschreitung sei grob im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Streitig war insbesondere, ob der Schwellenwert für eine grobe Verkehrsregelverletzung in Tempo-30-Zonen niedriger anzusetzen sei als der allgemeine Schwellenwert von 25 km/h innerorts.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab und bestätigte die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als einfache Verkehrsregelverletzung. Es stellte fest, dass die objektiven Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nur dann bereits ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt seien, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 25 km/h überschritten werde; eine Differenzierung zwischen Tempo-30- und anderen Innerortszonen lehnte es ausdrücklich ab, wie bereits in ständiger Rechtsprechung – namentlich im Urteil 6B_1028/2008 – entschieden worden sei. Da die Beschwerdegegnerin lediglich um 21 km/h zu schnell gefahren sei, fehle es bereits an diesem objektiven Schwellenwert. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – Tag, gute Sicht, trockene Fahrbahn, gerade Strecke, beidseitige Bebauung, fehlende besondere Gefahrenstellen wie Schulhäuser oder Verengungen – sei die Überschreitung nicht als grob einzustufen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) hätten lediglich Richtlinienfunktion und könnten die bindende Rechtsprechung nicht verändern. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG wurden keine Gerichtskosten erhoben, und da der Beschwerdegegnerin im Bundesgerichtsverfahren keine Kosten entstanden waren, wurde ihr auch keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung des bundesgerichtlichen Schwellenwerts von 25 km/h für grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts – unabhängig von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit – und stellt klar, dass interne Richtlinien der Strafverfolgungsbehörden nicht an die Stelle der Rechtsprechung treten können.
Regeste
Verletzung der Verkehrsregeln | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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