Gesetzesartikel
Art. 2 SSV – Geltung für die Strassenbenützer
1 Entscheid, in dem Art. 2 SSV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.