Gesetzesartikel
Art. 73 SSV – Sicherheits‑, Leit‑, Doppel- und Vorwarnlinien
1 Entscheid, in dem Art. 73 SSV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.