Gesetzesartikel
Art. 59 SSV – Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens
1 Entscheid, in dem Art. 59 SSV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.