Gesetzesartikel
Art. 74ter IVV – Leistungszusprache ohne Verfügung
2 Entscheide, in denen Art. 74ter IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin verlangt definitive Rechtsöffnung für Kostengutsprache der IV-Stelle: Mitteilung mit Zielvereinbarung ist kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
- Versicherter nach abgeschlossener Schreinerlehre und mehrmonatiger Erwerbstätigkeit erhält Anspruch auf grosses Taggeld bei Umschulung zum Informatiker EFZ (Art. 17 Abs. 1 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.