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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Schuldner bestreitet Konkursandrohung nach rechtskräftigem Einspracheentscheid: Beschwerde unzulässig wegen fehlender Begründung zur Rechtsverletzung (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
08.11.2023
Geschäftsnummer
5A_776/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein Schuldner erhob gegen eine Konkursandrohung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, das diese teilweise abwies und auf einen weiteren Beschwerdegrund nicht eintrat. Der Schuldner legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist und ob der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023, mit dem die Forderung materiell beurteilt wurde, rechtskräftig ist. Der Schuldner behauptete, die Forderung sei durch ein Wertpapier ausgeglichen worden, das die Gläubigerin akzeptiert habe.

Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie offensichtlich unzulässig und ohne hinreichende Begründung ist. Der Beschwerdeführer ging nicht auf die entscheidrelevante Erwägung des Kantonsgerichts ein, wonach der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 rechtskräftig sei und die Forderung damit materiell festgestellt worden sei; er stellte auch keine konkreten Rügen zur Rechtsverletzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf. Die bloße Behauptung, ein Wertpapier habe die Forderung ausgeglichen, reichte nicht aus, um die Rechtskraft des Einspracheentscheids in Frage zu stellen. Da der Beschwerdeführer sich nicht gezielt mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte, war die Beschwerde bereits nach Art. 42 Abs. 2 BGG unzulässig. Das Bundesgericht stützte sein Nicht-Eintreten auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden regeln. Gemäß Art. 66 Abs. 1 BGG trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.--. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Beschwerde gegen eine Konkursandrohung nicht als Ersatz für die Einlegung einer Aberkennungsklage oder für die Anfechtung eines rechtskräftigen Einspracheentscheids dient.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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