Gesetzesartikel
Art. 712n ZGB – Einberufung und Leitung
1 Entscheid, in dem Art. 712n ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.