Gesetzesartikel
Art. 712i ZGB – Gesetzliches Pfandrecht
2 Entscheide, in denen Art. 712i ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stockwerkeigentümerin bestreitet Nichtigkeit von Genehmigungsbeschlüssen für Gemeinschaftskosten: Fehlende Substantiierung und unzulässige neue Vorbringe führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Stockwerkeigentümer klagt gegen Gemeinschaftspfandrecht: Dreijahresfrist für Beitragsforderungen wird rückwärts vom Eintragungsbegehren berechnet (Art. 712i Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.