Gesetzesartikel
Art. 677 ZGB – Bauten auf dem Grundstück: Fahrnisbauten
1 Entscheid, in dem Art. 677 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.