Beschwerdeführer zahlt Kostenvorschuss für Widerspruchsklage im Schuldbetreibungsverfahren nicht fristgerecht: Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG)
- Datum
- 04.11.2024
- Geschäftsnummer
- 5A 609/2024
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Solothurn, das auf seine Beschwerde gegen eine Verfügung im Rahmen einer Widerspruchsklage nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer beantragte eine Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses; das Bundesgericht lehnte dies ab, setzte aber von Amtes wegen eine Nachfrist bis zum 14. Oktober 2024 unter Androhung des Nichteintretens fest. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss nicht. Die Parteien stritten über die Rechtsfolge der Nichtzahlung und ob das Bundesgericht überhaupt in das Rechtsmittel eintreten müsse. Der Beschwerdeführer machte keine weiteren substantiellen Rügen geltend.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer den gesetzlich vorgeschriebenen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- nicht innerhalb der vom Bundesgericht gesetzten Nachfrist bis zum 14. Oktober 2024 bezahlte. Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG führt die verspätete oder unterlassene Zahlung des Kostenvorschusses bei entsprechender Androhung zwangsläufig zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel. Der Abteilungspräsident entschied über diese Folge im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, da es sich um eine rein prozessuale Frage ohne Sachentscheid handelte. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, weil er als erfolgloser Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG); sie wurden reduziert, weil der entstandene Aufwand gering war. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der Kostenvorschrittsregel im vereinfachten Verfahren bei reinen Prozessfragen im Schuldbetreibungsrecht.
Regeste
Widerspruchsklage (prozessleitende Verfügung) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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