Beschwerde gegen definitive Rechtsöffnung mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 14.08.2023
- Geschäftsnummer
- 5A 542/2023
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung durch das Richteramt Dorneck-Thierstein zugunsten zweier Gläubiger in Höhe von Fr. 39'264.-- nebst Zins. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab, weil die kantonale Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und der Beschwerdeführer sich nicht mit den massgeblichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetze. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und machte geltend, er sei nicht bereit, für ein Kind zu bezahlen; zudem kritisierte er das Verhalten des Betreibungsamtes bei der Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Frage der Zustellung war jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.
Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts trat im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein, weil diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält.
Der Beschwerdeführer ging nicht darauf ein, dass das Obergericht die kantonale Beschwerdeschrift als ungenügend erachtet hatte, und nahm mit keiner Silbe auf die massgeblichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids Bezug, wie es gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und der ständigen Rechtsprechung (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2) verlangt wird. Stattdessen führte er Gründe an, die mit der Begründetheit der Forderung nichts zu tun haben – etwa seine Weigerung, für ein Kind zu bezahlen – und wandte sich gegen das Verhalten des Betreibungsamtes bei der Zustellung des Zahlungsbefehls, obwohl diese Frage gemäss Art. 17 SchKG nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist, sondern einer separaten Beschwerde bedürfte. Damit fehlte es an der erforderlichen gezielten Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen, was zur Nichteröffnung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führte.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Begründungsanforderungen bei Beschwerden im Schuldbetreibungsrecht unterstreicht und klarmacht, dass sachfremde Einwände oder die Verwechslung von Verfahrensarten (hier: Rechtsöffnung vs. Zustellbeschwerde nach Art. 17 SchKG) zur Nichteröffnung führen.
Regeste
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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