Gesetzesartikel
Art. 30 ZGB – Namensänderung
2 Entscheide, in denen Art. 30 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erwachsener wird im Alter von 35 Jahren adoptiert und beantragt später Namensänderung: Berufliche Unannehmlichkeiten reichen nicht aus, Beibehaltung des Geburtsnamens abgelehnt (Art. 30 Abs. 1 ZGB)
- Namensänderung eines 13-Jährigen zur Übereinstimmung mit Mutter: Urteilsfähigkeit bejaht, achtenswerte Gründe gegeben (Art. 19c Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.