Schwägerin klagt gegen Genehmigung der Pflegevergütung für Schwestern des Verstorbenen: Beschwerde mangels Rechtsbegehrens und fehlender Auseinandersetzung mit Nichteintretensgründen offensichtlich unzureichend (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 03.05.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_309/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 108 BGG
Zusammenfassung
Eine Schwägerin des verstorbenen Betreuten erhob Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid, mit dem das Familiengericht die Rechnung des Beistands für Pflegeleistungen durch zwei Schwestern des Verstorbenen genehmigt hatte. Sie verlangte die Überprüfung des Pflegevertrags, die Rückzahlung der Vergütungen an die Schwestern bzw. deren Abzug vom Erbteil und rügte Ungerechtigkeit, weil ihr Ehemann gratis Leistungen erbracht habe. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin sich ausschliesslich auf eigene Interessen berufe und der Genehmigungsentscheid weder Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beistand noch Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalte. Die Beschwerdeführerin reichte sodann mehrere Eingaben beim Bundesgericht ein, die nur von ihr unterzeichnet waren und keine klare Rechtsbegehren enthielten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese offensichtlich unzureichend begründet war. Die Beschwerdeführerin stellte in keiner ihrer Eingaben ein Rechtsbegehren auf, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG vorschreibt, und setzte sich nicht mit den ausführlichen Nichteintretensgründen des Obergerichts auseinander, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG zur Darlegung einer Rechtsverletzung verlangt. Stattdessen wandte sie sich lediglich gegen die Pflegebedürftigkeit des Verstorbenen und beklagte die Ungerechtigkeit der Entschädigung der beiden Schwestern – ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts Recht verletzt haben sollte. Da die Beschwerde damit offensichtlich unzureichend begründet war, war gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG das vereinfachte Verfahren zulässig und die Nicht-Entertainment geboten. Der angefochtene Entscheid betraf die Genehmigung eines Berichts mit Rechnung des Beistands im Sinn von Art. 410 ZGB und war kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG); die Eingaben waren fristgerecht (Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der formellen Beschwerdevoraussetzungen im vereinfachten Verfahren, insbesondere die zwingende Erfordernis eines klaren Rechtsbegehrens und einer konkreten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Entscheids.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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