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Justizze. Art. 509 ZGB

Bundesgericht

Testamentswiderruf durch Drittperson: Fehlender Nachweis des Widerrufswillens, Erbenbescheinigung bleibt bestehen (Art. 510 Abs. 1 ZGB)

Datum
05.07.2023
Geschäftsnummer
5A_221/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 98 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 125a GOG/ZH Art. 509 ZGB Art. 510 ZGB Art. 57 ZPO Art. 310 ZPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrt die Ausstellung einer Erbenbescheinigung gestützt auf ein öffentliches Testament seiner verstorbenen Mutter, welches er als widerrufen ansieht. Die Erblasserin habe das Originaltestament einem Notar mit dem ausdrücklichen Auftrag zur Vernichtung übergeben; lediglich eine Kopie liege noch vor. Das Bezirksgericht hob die ursprüngliche Testamentseröffnung in Wiedererwägung auf und stellte nur dem Beschwerdeführer einen Erbenschein in Aussicht. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung der anderen eingesetzten Erbin gut und wies das Gesuch um Wiedererwägung ab, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein ausreichender Nachweis für einen gültigen Widerruf durch Dritte erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht insbesondere Willkür sowie eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Im Verfahren betreffend die Ausstellung einer Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.

Das Obergericht hat zu Recht erwogen, dass für die Annahme eines gültigen Widerrufs gemäss Art. 510 Abs. 1 ZGB durch eine Drittperson im Rahmen der Testamentseröffnung klare Hinweise auf den Widerrufswillen der Erblasserin erforderlich sind. Vorliegend lag einzig ein Empfangsschein vor, aus dem hervorging, dass die Erblasserin ein Kuvert mit dem öffentlichen Testament gegen Quittung zurückzog. Dies allein lässt keinen Schluss auf einen Animus revocandi zu, da das Zurückziehen von der Depotstelle auch anderen Zwecken dienen kann. Weitere Unterlagen wie eine Vollmacht zur Vernichtung, Protokolle über Gespräche oder eine Quittung über die Rückgabe zwecks Vernichtung fehlten vollständig. Das spätere Schreiben des Notars, welches die Vernichtung bestätigte, war schematisch, wenig detailliert und erfolgte erst auf ausdrücklichen Wunsch des vom Widerruf profitierenden Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen erschien eine Vernichtung durch Dritte ohne schriftliche Ermächtigung rechtlich derart heikel, dass die Eröffnungsbehörde keinen gültigen Widerruf annehmen durfte. Die materielle Prüfung der Gültigkeit des Widerrufs bleibt dem ordentlichen Zivilrichter vorbehalten.

Die Rüge der Willkür nach Art. 9 BV ist unbegründet, da das Obergericht die Kompetenz der Eröffnungsbehörde zutreffend begrenzte und nicht materiell über die Wirksamkeit des Widerrufs entschied. Auch das Gesetzmässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV wurde nicht verletzt, da die kantonale Rechtsmittelinstanz gemäss § 125a GOG/ZH sowie Art. 310 und Art. 57 ZPO über eine uneingeschränkte Kognition verfügt und das Recht von Amtes wegen anwendet. Schliesslich wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt, da das Obergericht seine Erwägungen ausreichend begründete und sich auf die wesentlichen Punkte beschränken durfte. Der Beschwerdeführer unterliegt und trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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