Gesetzesartikel
Art. 510 ZGB – Widerruf und Vernichtung: Vernichtung
1 Entscheid, in dem Art. 510 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.