Gesetzesartikel
Art. 191 SchKG – Auf Antrag des Schuldners
3 Entscheide, in denen Art. 191 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Konkursin reicht Widerrufsgesuch per E-Mail beim Konkursamt statt beim zuständigen Bezirksgericht ein: Gesuch unwirksam, Konkursschluss bleibt bestehen (Art. 195 SchKG)
- Drittgläubigerin darf Privatkonkurs nach Art. 191 SchKG wegen örtlicher Unzuständigkeit anfechten: Beschwerdelegitimation anerkannt (Art. 174 Abs. 1 SchKG)
- GmbH beantragt Rückzug der Überschuldungsanzeige nach Konkurseröffnung: Rückzug unzulässig, Konkurseröffnung bleibt wirksam (Art. 725a OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.